Gratisprodukte im Influencer Marketing – wie versteuern?
Influencer Marketing ist eine relativ neue Art des Broterwerbs und daher noch nicht in allen Bereichen bis ins kleinste Detail von den Finanzbehörden erfasst. Der Influencer sollte daher einen Steuerberater finden, der sich in diesem Thema auskennt.
Gratisprodukte sind unter bestimmten Umständen steuerfrei
Es gibt Geschenke im Rahmen des Influencer Marketings, die von der Einkommenssteuer befreit sind. Unter Umständen fällt Umsatzsteuer an, das ist im Einzelfall zu prüfen. Werbeartikel und Artikel von geringem Wert, auch Streuartikel genannt, sind von der Einkommensteuerpflicht ausgenommen. Die Obergrenze liegt bei einem Wert von 10,00 EUR pro Artikel. Des Weiteren müssen Testartikel, die nach dem Testzeitraum wieder zurückgegeben werden, nicht versteuert werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Das Unternehmen, das die Gratisprodukte verschickt, kann eine pauschale Steuer von 30 Prozent anwenden, vorausgesetzt der Wert des Produkts liegt unter 10.000,00 EUR. Dies gilt für ein einzelnes Produkt ebenso wie für mehrere. 10.000 EUR sind die Obergrenze, die das Unternehmer dem Influencer zukommen lassen darf, wenn er die Pauschalversteuerung anwenden möchte. Der Influencer hingegen sollte sich beim Erhalt von Gratisprodukten, deren Wert zwischen 10,00 und 10.000,00 EUR liegt, vom Unternehmer schriftlich bestätigen lassen, dass dieser die Zuwendung pauschal versteuert hat. Ansonsten ist nämlich der Influencer steuerpflichtig.
Grenzfälle bei der Besteuerung von Zuwendungen an Influencer
Während die Sachlage bei Geschenken in Form von Produkten des Unternehmens eindeutig ist, gibt es Zuwendungen, die in Sachen Steuerpflicht interpretationsfähig sind. Dazu zählen in erster Linie Reisen, denn hier tut sich eine deutliche Grauzone auf. Wenn der Influencer von einem Unternehmen zu einer Reise eingeladen wurde und strikte Vorgaben erfüllen muss, was beispielsweise Art und Häufigkeit der Berichterstattung angeht, könnte dies als eine Art „Dienstreise“ durchgehen. Wenn im Zuge dieser Reise auch die Familie mit eingeladen worden ist, hat das Ganze einen eher privaten Charakter und zählt als steuerpflichtige Zuwendung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, den Wert der Gratiszuwendung zu ermitteln. Dieser dient als Besteuerungsgrundlage.
Beispiel aus der Praxis
Wenn ein Influencer eine Tauchausrüstung beschreibt und ihm zu Testzwecken vom Hersteller der Tauchausrüstung Schwimmflossen zugeschickt werden, ist dies kostenlos, wenn er sie nach der Testphase zurückschickt. Zu versteuern sind diese Schwimmflossen, wenn der Influencer sie als Geschenk behalten darf und der Wert über 10,00 EUR liegt. Hat der Unternehmer die Gratiszuwendung (deren Wert unter 10.000,00 EUR liegt) pauschal versteuert und dies dem Influencer bestätigt, besteht keine Steuerpflicht für den Influencer. Bezahlt das Unternehmen dem Influencer eine Reise nach Dubai, um die Flossen einem mehrtätigen Test unterziehen zu können, sind die Reisekosten unter Umständen zu versteuern. Ein versierter Steuerberater hilft, sich in diesen nicht leicht durchschaubaren Vorschriften und Auslegungen zurechtzufinden. Es ist allerdings wichtig, einen Steuerberater zu finden, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Influencer Marketing liegt.
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